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Veräußerungsgewinn,gesonderte Feststellung,festgestelltes Kapital

Bei einer KG wurde im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung das Kapitalkonto des Kommanditisten (handels- und steuerrechtlich) abweichend von der E-Bilanz und der übermittelten Kapitalkontenentwicklung über einen längeren Zeitraum zu niedrig ausgewiesen. Verrechenbare Verluste sind bisher nicht entstanden. Ist das im Bescheid ausgewiesene steuerliche Kapitalkonto relevant für die Berechnung des Veräußerungsgewinns beim Verkauf der Anteile oder geht das tatsächliche Kapital laut Steuerbilanz vor? Kann der Betrag des steuerlichen Kapitalkontos im aktuellen Bescheid unabhängig vom Vortrag zu Beginn des Jahres angefochten werden?
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