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Investitionsabzugsbetrag,einheitliche Gewinngrenze,§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG n.F.

Unsere Mandantin (eine GmbH, jedoch ab 01.01.2020 irrelevant aufgrund der einheitlichen Gewinngrenze) hat im VZ 2020 einen steuerbilanziellen Gewinn i.H.v. 150.000 €. Im Vorjahr wurde ein Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 S. 1 EStG i.H.v. 80.000 € gebildet, welcher im aktuellen Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Anschaffung des WG aufgelöst wurde. Die Auflösung des IAB nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG erfolgt außerbilanziell, wodurch der Gewinn der Steuerbilanz unberührt bleibt. Allerdings wird auch die volle AK-/HK-Kürzung gem. § 7g Abs. 2 S. 3 EStG in Anspruch genommen, wodurch der o.g. Gewinn innerbilanziell bereits um 80.000 € in der Steuerbilanz gemindert wurde. Nach Bereinigung des Gewinns um die AK-/HK-Kürzung nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG ergäbe sich somit ein steuerlicher Gewinn von 230.000 €. Kann im Veranlagungsjahr 2020 ein neuer Investitionsabzugsbetrag gebildet werden? Welcher Gewinn ist für die ab 01.01.2020 einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG maßgebend? Der tatsächliche Gewinn der Steuerbilanz i.H.v. 150.000 € oder der um die nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG vorgenommene AK-/HK-Kürzung korrigierte steuerliche Gewinn i.H.v. 230.000 €?
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