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Aufgabegewinn,negatives Kapitalkoto,Verzicht auf Ausgleichsforderung

Ausgangsfall: Unsere Mandantinnen betreiben ein Blumengeschäft in Form einer KG. Komplementärin ist mit 75 % beteiligt, die Kommanditistin ist mit 25 % an der KG beteiligt. Es ist geplant, die KG aufzulösen, deshalb stellt sich die Frage betreffend einen evtl. Aufgabegewinn. Die Komplementärin hat zum Aufgabezeitpunkt ein positives Eigenkapital in Höhe von rund 75.000 €. Die Kommanditistin hat zum Aufgabezeitpunkt ein negatives Eigenkapital in Höhe von rund 91.000 €. Bei der Ermittlung des Aufgabegewinns werden die stillen Reserven des Anlagevermögens aufgedeckt. Das werthaltige EK der Komplementärin wird außerbilanzmäßig dann abgezogen, so dass bei dieser kein Aufgabegewinn entsteht. Fraglich ist jedoch, ob das negative Eigenkapital bei der Ermittlung des Aufgabegewinns bei der Kommanditistin hinzuzurechnen ist? Einige Fachaufsätze „behaupten“, dass ein negatives Eigenkapital bei der Ermittlung des Aufgabegewinns außen vor bleibt & ein solches nur bei einer Veräußerung hinzugerechnet wird. Ist dem so, oder wie ist Ihre Einschätzung?
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