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§-6b-Rücklage,Übertragbarkeit,Anderes Betriebsvermögen

Ich habe eine Frage zur Übertragung einer Rücklage gem. § 6b EStG. Im Jahr 2020 hat mein Mandant folgende Veräußerungen getätigt: 1.) Anteile an einer GmbH, an der er zu 50 % beteiligt war, 2.) GbR-Anteile mit einem Grundstück, bei welchem er zu 50 % Miteigentümer war (im Grundbuch ist nicht die GbR, sondern sind die Miteigentumsanteile eingetragen). Da die GbR das Gebäude an die GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage vermietet hat, wurde das Konstrukt steuerlich in Form einer Betriebsaufspaltung geführt. Aus beiden Veräußerungen sind Gewinne entstanden, für die eine Rücklage gem. § 6b EStG gebildet werden soll. Die Voraussetzungen gem. § 6b Abs. 4 EStG sind erfüllt. Ebenfalls im Jahr 2020 hat mein Mandant eine 100-%-Mitunternehmerschaft an einer GmbH & Co. KG erworben. Die KG ist Inhaberin eines Grundstücks mit einem Wert bzw. Anschaffungskosten in Höhe von ca. 500 T€ (Anschaffungskosten Grundstück wurden im Kaufvertrag separat aufgeführt). Die aus den oben genannten Veräußerungen entstandenen Gewinne sollen nun wie folgt übertragen werden: 1.) Anschaffung der Anteile an der Komplementär GmbH, 2.) Anschaffung des Grundstücks in der GmbH & Co. KG. Die Übertragung der Rücklage für die Anschaffung des Grundstücks soll über die Ergänzungsbilanz des Mitunternehmers abgebildet werden. Aufgrund der Gesetzesformulierung ist mir jedoch nicht ganz klar, ob dies überhaupt zulässig ist, da ja tatsächlich Mitunternehmeranteile erworben werden und nur darüber das Grundstück. Von der Logik der Rücklagenbildung und Übertragung her meine ich aber, dass dies möglich sein muss. Es wäre hilfreich, Ihre Einschätzung dazu zu bekommen.
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