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Auflösung,Rentenbarwert,außerplanmäßige

Frau G. hat im Jahr 2012 von ihrer Arbeitgeberin und Freundin (Frau K.) einen Campingplatz gegen eine lebenslange Rentenzahlung von monatlich 1.750 € erworben. Zum 31.12.2021 belief sich der Rentenbarwert der Verpflichtung auf ca. 140.000 €. Der Firmenwert belief sich zeitgleich auf ca. 53.000 €. Der Wert des sonstigen Anlagevermögens (Grundstück, Ausstattung) beläuft sich auf ca. 80.000 €. Im Februar 2022 ist Frau K verstorben. Der Campingplatz erwirtschaftet jährlich Verluste. Aufgrund eines Nebenverdienstes aus nichtselbständiger Arbeit besteht jedoch kein Verlustvortrag zur Einkommensteuer. Der Gewerbesteuerverlust zum 31.12.2021 beträgt ca. 25.000 €. Sie erstellt aufgrund der wirtschaftlichen Lage jährlich Einnahme-Überschussrechnungen gem. § 4 Abs. 3 EStG: Die Erfassung des Wegfalls des Rentenbarwerts als außerordentlicher Ertrag würde bei Frau G. zu einer Steuerbelastung von ca. 50.000 € führen, die für sie schwer aufzubringen ist. Fragen 1. Muss die Auflösung des Rentenbarwerts im Jahr 2022 gewinnerhöhend erfasst werden oder gibt es eine Möglichkeit, diese erfolgsneutral zu erfassen (z. B. durch Sonderabschreibung des derivativen Firmenwerts aufgrund der Verlustlage)? 2. Wenn die Auflösung des Rentenbarwerts zu einer außergewöhnlich hohen Steuerbelastung führt, kann dieser steuerlich begünstigt auf mehrere Jahre aufgeteilt werden?
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