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Wechsel der Gewinnermittlungsart,Einbringung,zeitnah

Fragestellung Einzelunternehmen A betreibt seit 2012 einen Handel mit gebrauchten und neuen Kfz-Ersatzteilen. Bisher hat er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschussrechnung) ermittelt. Im Jahr 2021 wurden die Grenzen des § 141 AO überschritten. Demzufolge wird A spätestens nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2021 zum Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 (1) i. V. m. § 5 EStG aufgefordert und muss auf den nächsten 1. Januar (voraussichtlich zum 01.01.2023) eine Eröffnungsbilanz erstellen. Die Einnahmen-Überschussrechnung zum 31.12.2021 sowie Einkommensteuererklärung 2021 wurde noch nicht an das Finanzamt übermittelt. Das Jahr 2020 ist ebenfalls noch nicht veranlagt. Die Erklärungen 2020 werden voraussichtlich im Mai 2022 fertig gestellt. Die Grenzen des § 141 AO wurden im Jahr 2020 nicht überschritten. Da sein Unternehmen in eine GmbH eingebracht werden soll (rückwirkend zum 01.01.2022), ist dafür die Voraussetzung, eine handelsrechtliche Schlussbilanz auf den Stichtag 31.12.2021 vorzulegen. Dafür wäre ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den 01.01.2021 wünschenswert bzw. notwendig. Ein freiwilliger Wechsel der Gewinnermittlungsart ist grundsätzlich möglich. Allerdings muss die Ausübung des Wechsels dem Finanzamt zeitnah mitgeteilt werden. Bevor die notariellen Vereinbarungen zu treffen sind, müssen folgende Fragen geklärt werden. 1. Was ist unter dem Begriff „zeitnah“ bezugnehmend auf die Ausübung des Wechsels der Gewinnermittlungsart zu verstehen? 2. Ist eine im Mai 2022 beim Finanzamt gestellte Anzeige für den Wechsel der Gewinnermittlungsart bereits auf den 01.01.2021 wirksam und erfüllt den Begriff „zeitnah“? 3. Ist eine im Mai 2022 gestellte Anzeige für den Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den 01.01.2022 wirksam und würde den Begriff „zeitnah“ erfüllen? Wenn ja, kann die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2022 für Zwecke der Einbringung bzw. Umwandlung in eine GmbH verwendet werden?
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