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§ 7g EStG,Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen,§ 4 Abs. 5b EStG,Gewerbesteuer

Hat das Finanzamt mit der Ansicht recht, wenn es die Gewinngrenze hinsichtlich der Voraussetzungen zum Investitionsabzugsbetrag ohne Berücksichtigung des Gewerbesteueraufwands berechnet? Wie ist die maßgebende Gewinngrenze von 200.000 € zu berechnen, vor oder nach Gewerbesteuerrückstellung, natürlich erstmals ohne Berücksichtigung des Abzugsbetrags? Im speziellen Fall ergeben sich folgende Daten: Engültiger Gewinn: 193.115 € zzgl. Gewerbesteueraufwand 27.440 € = gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage: 220.555 €. Gemäß § 7g EStG ist maßgebend der Gewinn – vor Abzugsbetrag! Wieso sollte hierbei der Gewerbesteueraufwand keine Berücksichtigung finden?
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