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Betriebsaufspaltung,Einstimmigkeitsprinzip

Ich erbitte eine Beurteilung zu folgendem Sachverhalt: An einer Grundstücks-GbR mbH sind V zu 94,9 % und S zu 5,1 % beteiligt. Die GbR überlässt der K-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer V ist, ein für die K-GmbH wesentliches Betriebsgrundstück. Die sachliche Verflechtung ist unstreitig gegeben. Fraglich ist, ob eine personelle Verflechtung vorliegt. Der Gesellschaftsvertrag der GbR mbH sieht hinsichtlich der Vertretung und der Gesellschafterversammlungen folgende Regelungen vor: Auszug aus § 7 des GV der GbR mbH („Geschäftsführung“) „Zur Führung der Geschäfte im Inneren sind die Gesellschafter nur gemeinsam berechtigt. Dies betrifft auch die Geschäfte des täglichen Lebens. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, hierzu nach seinen Möglichkeiten beizutragen (geschäftsführende Gesellschafter).“ Auszug aus § 9 des GV der GbR mbH („Vertretung“) „Zur Vertretung der Gesellschaft nach außen sind nur alle Gesellschafter gemeinsam berechtigt. Die Gesellschafter können Fremdgeschäftsführer und Bevollmächtigte für die Gesellschaft bestellen, sich wechselseitig ermächtigen und Dienstverträge abschließen.“ Auszug aus § 10 des GV der GbR mbH („Gesellschafterversammlung“) „(6) Die Gesellschafter üben ihr Stimmrecht wie folgt aus: a) Je 1 € des Festkapitals gewähren eine Stimme.“ „(7) Die Gesellschafterversammlung beschließt, sofern das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes vorsehen, einstimmig.“ (Anmerkung: Eine abweichende Regelung ist im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten.) Meines Erachtens liegt keine personelle Verflechtung vor, da die Geschäftsführung in der GbR mbH nur gemeinschaftlich erfolgt und die Beschlüsse in der GV einstimmig zu fassen sind. V kann seinen Willen somit in der GbR mbH nicht durchsetzen.
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