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Zufluss von Einnahmen bei § 4 Abs. 3 EStG,Umsatzsteuerliche Erfassung von Einnahmen

Herr HG hat mit Wirkung zum 01.01.2015 einen Beratervertrag mit der L-GmbH geschlossen. Demnach erhält er für seine Tätigkeit im Unternehmen der L-GmbH eine monatliche Vergütung in Höhe von 5.000 € zzgl. USt. Der Beratervertrag liegt in schriftlicher Form vor und ist fremdüblich. Die Tätigkeit wird auch tatsächlich ausgeübt. 100%ige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der L-GmbH ist Frau KG, die Tochter von LG. Die Beträge (netto in €) wurden in den Jahren wie folgt ausgezahlt: 2015: 0 2016: 0 2017: 120.000 für 2015 und 2016 2018: 0 2019: 20.000 für 1–4/2019 2020: 50.000 für 5–12/2019 und für 7 + 8/2020 2021: 5.000 für 1/2017 (Stand 30.09.2021) 30.000 für 1–6/2020 20.000 für 9–12/2020 10.000 für 1 + 2/2021 Die L-GmbH wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Beträge vertragsgemäß ausgezahlt werden müssen. Aufgrund hoher Finanzierungs- vorhaben in der L-GmbH wurden die Beträge aber erst später ausgezahlt. Steuerliche Behandlung: Die L-GmbH hat die Kosten monatlich als Verbindlichkeiten eingebucht und die Vorsteuer gezogen. Herr HG ermittelt seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG, d.h., er hat in den Jahren 2015 bis 2019 nur den Zufluss versteuert. Außerdem ist er bei der USt Ist-Versteuerer. Problem- und Fragestellung: Herr HG ist naher Angehöriger. Ist die Versteuerung im Rahmen der ESt und der USt (bei Zufluss) so haltbar? Ist die steuerliche Anerkennung des Vertrags in Gefahr bzw. wie kann der Vorgang (für die Zukunft) geheilt werden? P.S. Im Rahmen der BPs bis 2018 wurde der Beratervertrag vorgelegt und anerkannt. Es wurde aber nicht die Versteuerung bei Herrn HG geprüft.
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