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Notwendiges Betriebsvermögen,Wohnung Arbeitnehmer

Im Jahr 2020 wurde ein Gebäude eines Einzelunternehmens (Bauunternehmer) fertiggestellt. Das Gebäude besteht aus folgenden Gebäudeteilen, die wie folgt genutzt werden: – Keller = Sozialräume für Arbeitnehmer, – Halle = Lagerhalle, – EG-Wohnung = wird an einen Arbeitnehmer zu Wohnzwecken vermietet. Handelt es sich bei der Wohnung um notwendiges Betriebsvermögen? Sind die Mieteinnahmen als Grundstückserträge im Jahresabschluss des Einzelunternehmens zu verbuchen?
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