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Corona-Soforthilfe,Rückmeldeverfahren,Liquiditätsrahmen

Unser Mandant betreibt ein Fitnesstudio, das auf Anordnung vom 17.03.–04.05.2020 geschlossen wurde. Die Mitgliedsbeiträge wurden in voller Höhe per Lastschrift eingezogen. Auf die Rückzahlung hat ein Teil der Mitglieder verzichtet. Die übrigen Mitglieder bekommen eine entsprechende zeitliche Gutschrift, die eine Verlängerung des Abo-Vertrags zur Folge hat. Dürfen diese Geldzuflüsse im Rahmen der Ermittlung des Liquiditätsengpasses NRW-Soforthilfe 2020 ganz oder teilweise außen vorgelassen werden (ähnlich Kreditauszahlung, pandemiebedingte Sondereinnahme)?
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