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§ 17 EStG,Zuflussbesteuerung,Erfordernis eines Versorgungscharakters

Kann vom Wahlrecht zwischen Sofortbesteuerung und Besteuerung der Ratenzahlung im Zuflusszeitpunkt nach R 16 (11) S. 1–7 EStR bei einer Veräußerung von GmbH-Anteilen Gebrauch gemacht werden? Mandant hat im Jahr 2018 GmbH-Anteile in Höhe von 190.000 € veräußert. Der Kaufpreis war wie folgt zu entrichten: Im Jahr 2018 insgesamt drei Raten in Höhe von jeweils 35.000 €, die vom Käufer entrichtet wurden. Der Restkaufpreis in Höhe von 85.000 € wurde dem Käufer bei einer Verzinsung von 0,1 % jährlich gestundet. Der gestundete Betrag ist lt. Kaufvertrag in zwölf Jahren in gleichbleibenden 144 Monatsraten zu zahlen, was auch so durchgeführt wird. In der Steuererklärung 2018 wurde der feste Kaufpreis in Höhe von 3 x 35.000 € als Veräußerungsgewinn versteuert. Im Folgejahr wurden die Raten erklärt. Das Finanzamt führt bei der Veranlagung die Sofortbesteuerung mit 190.000 € mit der Begründung durch, ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung unabhängig davon, dass der Kaufpreis in Raten gezahlt wird. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben. Weiter führt das Finanzamt aus: „Die Ratenvereinbarung im Kaufvertrag und die sonstige Ausgestaltung bringen nicht eindeutig die Absicht des Veräußerers zum Ausdruck, sich eine Versorgung zu verschaffen. Vielmehr liegt die vereinbarte ratenweise Zahlung des Kaufpreises über 12 Jahre im Interesse des Käufers.“ Auf meine Gegenargumente, dass die Richtlinien keine Einschränkung dergestalt enthalten, dass nur bei wiederkehrenden Leistungen mit Versorgungscharakter die Zuflussbesteuerung zulässig sein soll, die Verwaltung an die Richtlinien gebunden ist und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, ist das Finanzamt nicht eingegangen.
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