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Erbengemeinschaft,Umsatzsteuer

Die verstorbene EF betrieb eine PV-Anlage. Erben sind EM und die zwei Kinder nach den gesetzlichen Quoten. Die Erben haben bislang nichts geregelt und im Innenverhältnis vereinbart, dass EM die PV-Anlage allein weiter betreibt und die Erlöse vereinnahmt. Aus Vereinfachungsgründen will EM die Einkünfte weiterhin erklären (bzw.: siehe unten) und die USt abführen. Gleichzeitig möchte er das Liebhaberei-Wahlrecht (neues BMF-Schreiben) ausüben. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor. Rückwirkend ab 2022 will er dann nach Möglichkeit zu § 19 UStG wechseln und Kleinunternehmer werden. Nachrichtlich: Die Kinder selbst betreiben keine PV-Anlagen. Das Haus soll mit der PV-Anlage voraussichtlich in den nächsten Monaten an Fremde verkauft werden. Fragen: – Ist die Einkunftszurechung allein zu EM möglich, trotz der Erbengemeinschaft? – Gleiche Fragestellung: Wie sieht es mit der USt aus? – Kann er rückwirkend zum 01.01.2022 durch Mitteilung an den Netzbetreiber Kleinunternehmer werden? Und was passiert dann bzgl. USt bei der Lieferung der PV-Anlage (GiG/§ 19 UStG)?
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