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Photovoltaikanlagen,Gewinnerzielungsabsicht,Liebhaberei

Im BMF-Schreiben vom 02.06.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) wird die Anwendbarkeit auf „... die zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke ...“ begrenzt. Wie verhält es sich, wenn der Mieter eines für seine eigenen Wohnzwecke gemieteten Einfamilienhauses mit Zustimmung des Vermieters auf eigene Kosten und eigenes Risiko eine PV-Anlage mit einer Leistung von 9,9 kWp errichtet und betreibt? Sind hier die Grundsätze des v.g. Schreibens anwendbar?
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