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§ 15a EStG,Eigenkapitalkonten,Fremdkapitalkonten

§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG Beteiligungskonto Abgrenzung zu einem Forderungskonto Grundsätzlich werden Gewinnanteile eines Kommanditisten, soweit sie seine Einlage übersteigen, in einem Forderungskonto oder Darlehenskonto ausgewiesen. In der Verwaltungsanweisung der OFD Frankfurt vom 27.01.2021, S 2241 a A - 005 - St 517 wird unter Ziff. 4. „Beteiligungskonto Abgrenzung zu einem Forderungskonto“ angeführt: Werden auch Verluste auf dem separat geführten Gesellschafterkonto verrechnet, so spricht dies grundsätzlich für die Annahme eines im Gesellschaftsvermögen gesamthänderisch gebundenen Guthabens. Denn nach § 120 Abs. 2 HGB besteht der Kapitalanteil begrifflich aus der ursprünglichen Einlage und den späteren Gewinnen, vermindert um Verluste sowie Entnahmen. Damit werden stehengelassene Gewinne wie eine Einlage behandelt, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist; sie begründen keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Verluste mindern die Einlage und nicht eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft. Insoweit fehlt es an den Voraussetzungen der §§ 362 bis 397 BGB. Die Einlage einschließlich der stehengelassenen Gewinne und abzüglich der Verluste und der Entnahmen stellt damit für die Gesellschaft Eigen- und nicht Fremdkapital dar. Auszahlungen von diesem Konto führen nur dann und nur insoweit zu einer Forderung der Gesellschaft an den Gesellschafter und zu einer Verbindlichkeit des Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen, als sie gesellschaftsvertraglich nicht zulässig sind. Deshalb lässt sich die Verrechnung von Verlusten auf dem separat geführten Gesellschafterkonto mit der Annahme einer individualisierten Gesellschafterforderung nur vereinbaren, wenn der Gesellschaftsvertrag dahin verstanden werden kann, dass die Gesellschafter im Verlustfall eine Nachschusspflicht trifft und die nachzuschießenden Beträge durch Aufrechnung mit Gesellschafterforderungen zu erbringen sind (BFH-Urteil vom 03.02.1988, a.a.O.). Uns liegt ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG vor, deren Konten der Gesellschafter wie folgt aufgeführt sind: 1. Bei der Gesellschaft werden unter anderem Kapitalkonten, Kapitalverlustkonten, Verrechnungskonten, Darlehenskonten und Rücklagekonten geführt. 2. Auf den Kapitalkonten werden lediglich die Hafteinlagen der Kommanditisten gebucht. 3. Auf den Kapitalverlustkonten werden die Verlustanteile der Kommanditisten sowie alle Gewinnanteile bis zum Ausgleich des Verlusts verbucht. Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, Verluste auf den Kapitalverlustkonten in anderer Weise als durch künftige Gewinne auszugleichen. 4. Auf Verrechnungskonten werden Einlagen, soweit sie nicht auf Kapitalkonto I zu buchen sind, entnahmefähige Gewinnanteile, sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten und Verlustanteile des Gesellschafters gebucht. Wir sind der Auffassung, dass es sich bei den hier im Vertrag aufgeführten Konten nach der OFD Frankfurt um ein Beteiligungskonto und nicht um ein Forderungskonto (Darlehenskonto) handelt. Liegen wir hier mit unserer Rechtsauffassung richtig?
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