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§ 4 Abs. 1 EStG,Gewinnrealisierung,Erfolgshonorar

Unternehmer A hat die XY GmbH im Rahmen einer Fremd- und Eigenkapitalfinanzierung beraten. Ziel des Auftrags war, frisches Kapital für die XY GmbH bei Investoren zu besorgen. A hat die Konzepte ausgearbeitet und Gespräche mit potentiellen Investoren geführt. Zwischen A und der XY GmbH wurde eine erfolgsbasierte Vergütung vereinbart. Demnach steht A ein Honorar von 250.000 € zzgl. Umsatzsteuer zu, sofern entsprechende Investoren gefunden und das notwendige Kapital besorgt wird. Die XY GmbH hatte im Juli 2021 Unternehmer A mit dem Projekt beauftragt, woraufhin A umgehend tätig wurde. Verträge mit neuen Investoren wurden Anfang März 2022 unterzeichnet. Aufgrund des Vertrags zwischen A und der XY GmbH wurde mit Abschluss der Transaktion im März 2022 das Beratungshonorar von A fällig. Fragestellung: Sind in der Bilanz des A zum 31.12.2021 dem Grunde nach halbfertige Leistungen zu bilden, obwohl zum Bilanzstichtag nachweislich noch kein Anspruch auf Vergütung bestanden hat und sich ein entsprechender Anspruch auch noch nicht abgezeichnet hatte, da zu diesem Zeitpunkt der Ausgang des Projekts noch völlig unklar war?
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