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Photovoltaikanlagen,Liebhabereiwahlrecht,§ 7g EStG

Meine Frage stellt auf das BMF-Schreiben vom 02.06.2021 ab, dass unter etwaigen Voraussetzungen die Unterstellung von Liebhaberei erlaubt. Sachverhalt: VZ 2020: Zwei Steuerpflichtige planen, eine PV-Anlage zu erwerben, und gründen dazu eine PV-GbR. Der Erwerb soll in den Folgejahren stattfinden, sodass im Jahr 2020 ein Investitionsabzugsbetrag gebildet wird. VZ 2021: Die PV-Anlage wird erworben, installiert und bezahlt. In der Erklärung 2021 wird für diese Anlage eine Sonderabschreibung in maximaler Höhe vorgenommen. VZ 2022: Im Jahr 2022 wird (nachdem materiell bestandskräftige Feststellungsbescheide vorliegen) ein Antrag auf Liebhaberei gestellt. Die Anlage ist auf dem Haus installiert, das den Gesellschaftern der GbR gehört. Alle anderen Voraussetzungen des BMF-Schreibens sind erfüllt. Frage: 1.) Was spricht dagegen, dass 2020 durch Bildung des IAB und 2021 durch Sonder-AfA ein Verlust entsteht und in den Folgejahren, in denen durch die verminderte Abschreibung Gewinne entstehen würden, ein Antrag auf Liebhaberei gestellt wird? 2.) Bei Zahlung der PV-Anlage an den Lieferanten wirkt sich der Teil, der auf die Umsatzsteuer entfällt, als Betriebsausgabe aus. Wenn die Umsatzsteuervoranmeldungen/Jahreserklärung jedoch erst im Jahr 2022 eingereicht würden, würde der Erstattungsbetrag dann nicht mehr als Betriebseinnahme erfasst?
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