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gewerblicher Grundstückshandel,Leerstand,unbebaute Grundstücke

Ein Mandant hat bereits folgende Grundstücksverkäufe getätigt (2021 und 2022) und will prüfen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben ist. Fraglich ist, ob die jeweiligen Grundstücke im Sinne der Drei-Objekte-Regel des BFH als Zählobjekte zum Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels mit einzubeziehen sind: – zweimal Waldfläche im Privatvermögen (keine forstwirtschaftliche Nutzung) und länger als zehn Jahre im Eigentum, Verkauf von beiden im Jahr 2021 – unsaniertes EFH, gekauft mit der Absicht, es zu sanieren und langfristig zu vermieten, aber nie saniert und keine Mieteinnahmen erzielt, keine Eigennutzung, länger als zehn Jahre im Eigentum, Verkauf 2022 – unbebautes Gartengrundstück zu oben genanntem EFH, weniger als zehn Jahre (sechs Jahre) im Eigentum, Verkauf 2022 Neben diesen vier Grundstücksverkäufen wurden keine weiteren Grundstücksverkäufe innerhalb der Fünfjahresfrist getätigt, und der Mandant ist auch nicht als „branchennah“ anzusehen.
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