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Corona-Hilfen,Bilanzierung

Für meine Mandantin in der Rechtsform einer GmbH wurden Anträge auf November- und Dezemberhilfe 2020 gestellt. Der Antrag auf Novemberhilfe erfolgte im Dezember 2020, der Antrag auf Dezemberhilfe im Januar 2021. Beide Bewilligungsbescheide ergingen Anfang Februar 2021 in der beantragten Höhe. Sind beide Hilfen noch zum 31.12.2020 gewinnerhöhend unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu erfassen? Sind beide Hilfen im Jahr 2021 gewinnerhöhend zu erfassen, da hier erst die Bewilligungsbescheide ergingen? Ist die Novemberhilfe im Jahr 2020 zu erfassen, die Dezemberhilfe im Jahr 2021, da die Anträge in unterschiedlichen Jahren gestellt wurden? Außerdem wurde eine Soforthilfe für die Monate März bis Mai gewährt, die zum Teil zurückzuzahlen ist. Das Wirtschaftsministerium wurde hierüber im Jahr 2022 informiert und erhielt zum gleichen Zeitpunkt die Soforthilfe zurück. Ist die Soforthilfe als Rückstellung im Jahr 2020 zu passivieren oder erst im Jahr der Information der Rückzahlung gewinnmindernd zu erfassen?
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