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Entnahme eines Grundstücksteils,Wertfindung

Stpfl. führt sein Einzelunternehmen (Textileinzelhandel) in einem eigenen Geschäftshaus (geschlossene Straßenfront). Der vordere Teil des Grundstücks ist bebaut (insgesamt ca. 50 %). Der hintere Teil des Grundstücks liegt ca. 5 m höher und ist umfassend durch Hochhäuser umbaut. Der hintere Teil des Grundstücks kann nur durch das Geschäft sehr umständlich betreten werden. Es handelt sich somit um eine Insellage ohne die Möglichkeit der Bebauung (ist mit der Stadt geklärt). Im Geschäftsgebäude (Baujahr 1925) befand sich im OG das Büro. Aufgrund schlechter Geschäftsergebnisse sah sich die Stpfl. gezwungen, dieses Büro in zwei Wohnungen umzubauen, um zusätzliche Einnahmen durch Mieten zu erhalten. Es handelt sich um Räume mit hohen Decken, Durchlauferhitzer und Elektroheizung. In einer Wohnung befindet sich das Bad im Halbgeschoss (Zugang über Flur). Etwaige neue Eigentumswohnungen werden in der Gegend mit ca. 2.500 € pro qm gehandelt. Diese Wohnungen wurden entnommen auf der Basis von 1.700 € pro qm. Die Größe beider Wohnungen ist ca. 110 qm. Es wird eine Jahresmiete von 13.200 € erzielt. Das Finanzamt möchte den Entnahmewert nicht akzeptieren, da nach deren Ansicht der hintere, nicht bebaubare Grundstücksteil quotenmäßig in die Entnahmewertbeurteilung mit einzufließen hat. Der vordere Teil des Grundstücks wurde durch uns mit 600 € angesetzt, der hintere mit 30 €. Das Finanzamt möchte den hinteren Teil mit 400 € ansetzen. Umgerechnet würde auf die Wohnungen ein qm-Preis von ca. 4.000 € entfallen, das ist aus unsere Sicht völlig unrealistisch, zumal die Kellerräume aufgrund von Feuchtigkeit nicht genutzt werden können, ebenso die Umbauarbeiten in Leichtbauweise (Rigipswände) durchgeführt wurden. Die Wohnungen entsprechen aus unserer Sicht einem Zustand im Jahre 1960 und früher, Der Wasserzähler und Stromzähler kann nur mit hohem Aufwand von dem Geschäft getrennt werden. Derzeit zahlen die Mieter einen Bruttopreis einschl. Strom und Wasser. Wie können wir dem FA gegenüber argumentieren, da die zuständige Abteilung des FA sich auf die allgemeinen Bewertungen der Einheitswertstelle beruft?
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