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§ 7g EStG alte Fassung,§ 7g EStG neue Fassung,Anwendbarkeit § 52 Abs. 16 EStG

In letzter Zeit haben sich verschiedene Meinungen im Hinblick auf die Auflösung eines IAB im Jahr 2020 (mit 50 %) gebildet, deren IAB vor 2020 noch mit 40 % eingestellt wurde. Hat der Unternehmer im Jahr 2019 einen IAB mit 40 % der voraussichtlichen AHK gebildet und die Investition im Jahr 2020 dann vorgenommen, so stellt sich für mich die Frage, ob ich diesen IAB nur maximal mit 40 % auflösen darf. Die DATEV stellt in ihrem Programm die Auflösung mit maximal 50 % der AHK ein und erklärt es mit der Gesetzesbegründung. Ich habe nun Fälle, in denen diese 10-%-Differenz in einer entsprechenden Größenordnung liegt, in der der Unternehmer froh ist, dass er nicht weiter investieren muss. Frage: Kann der IAB von 2019 (40 %) im Jahr 2020 mit 50 % der AHK aufgelöst werden?
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