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§ 15 EStG,Bilanzierung der Rückzahlung von Corona-Hilfen,Wertaufhellung und Bilanzierungsfehler

Gemäß FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.10.2021, VI 304-S 2137-347 2. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung, gilt: Grundsätzlich ist die Rückzahlungsverpflichtung nach R 5.7 Abs. 4 EStR zu erfassen. Vor dem Hintergrund des Aufrufs zur Überprüfung im August 2021 wird es allerdings nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des im Jahr 2020 endenden Wirtschaftsjahres bzw. zum 31.12.2020 passiviert wird. Konkreter Fall: – Die Bilanz 2020 wurde am 31.03.2021 festgestellt und im Anschluss beim Finanzamt eingereicht. – Ende Oktober 2021 kam das Schreiben der L-Bank mit der Aufforderung, das Rückmeldeverfahren zu machen. Rückzahlungsbedarf 13.000 €. – Ein Bescheid der L-Bank, mit der Aufforderung zur Rückzahlung liegt noch nicht vor. – Mit Datum 16.03.2022 kommt der Einkommensteuerbescheid 2020. Frage: 1. Kann die Rückstellung für die Rückzahlungsverpflichtung im Einspruchsverfahren für 2020 noch geltend gemacht werden? Problem m.E.: Aufforderung Rückmeldung kam erst nach Bilanzerstellung. 2. Bzw. „muss“ dies im Jahr 2020 erfolgen, falls das Finanzamt später eine Berücksichtigung im Jahr 2021 im Rahmen einer BP ablehnt?
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