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Sonderabschreibung,Jahressteuergesetz 2020,§ 7g Abs. 6,§ 52 Abs. 16 EStG

Bis 31.12.2019 war der Steuerpflichtige X nicht berechtigt, die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 6 i. V. m. § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch zu nehmen, da das Betriebsvermögen über 235.000 € lag. Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € eingeführt. Der Gewinn im Jahr 2019 und 2020 liegt unterhalb dieser Grenze. Für das Wirtschaftsjahr 2020 ist eine Sonder-AfA für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2020 angeschafft wurden, somit möglich. Aber ist auch eine Sonder-AfA für Wirtschaftsgüter, welche im Jahr 2019 und früher angeschafft wurden, möglich, da nach altem Recht dies im Jahr 2019 und früher nicht möglich war?
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