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Steuer,Tiny House

Ehegatten haben auf ihrem gemeinsamen Grundstück (Eigentumsverhältnis 50/50) abseits von ihrem Eigenheim ein Tiny-House errichtet. Dieses wird im Wesentlichen von der Ehefrau – freiberufliche Dozentin an Bildungs-/Pflege- und Gesundheitseinrichtungen zur Vorbereitung ihrer nahezu ausschließlichen Tätigkeit im Präsenzunterricht genutzt. Die Ehefrau ermittelt ihren Gewinn nach § 4 (3) EStG. Darüber hinaus erledigt der Ehemann (Journalist in leitender Angestelltentätigkeit) derzeit in dem Tiny-House einen geringen Teil seiner redaktionellen Tätigkeit und nimmt dort u.a. Podcasts auf (Bestätigung des AG für die teilweise berufliche Tätigkeit außerhalb der Redaktion liegt vor). Die Rechnung für das Tiny-House (38.323 € inkl. USt) lautet auf den Ehemann. Das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten wurde von beiden Eheleuten aufgenommen und wird auch von einem gemeinsamen Konto getilgt. Es liegt eine Bescheinigung des Bezirksamts vor, aus der hervorgeht, dass auf die Erteilung einer Baugenehmigung verzichtet wird. Weitere vorliegende Informationen zum Tiny-House: Das Haus (der Holzboden) ist auf sogenannten Metall-Ankern aufgeschraubt. Der Rückbau ist einfach möglich. Das Haus selbst basiert auf dem Fertighaus-Prinzip. Es ist innerhalb von einem Tag abbau- und dann wieder woanders aufbaubar. Es gibt kein festes Fundament, keinen Wasseranschluss. Ansonsten wurde eine Terrasse drum herum gebaut (in Eigenleistung), und das Dach wird begrünt (Erde, Vlies, Folie etc. und später Gräser). Es stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, die Aufwendungen für das Tiny-House steuerlich geltend zu machen. – Ist der Ausweis des Tiny-Houses im Anlagevermögen der Ehefrau als bewegliches Wirtschaftsgut möglich/sinnvoll? Wenn ja, unter dem Aspekt des abgekürzten Vertragswegs – s. Link zum Fachbeitrag zum Drittaufwand, da die Rechnung auf den Ehemann lautet? https://www.iww.de/mbp/steuern-und-bilanzierung-aktuell/drittaufwand-wer-kann-was-absetzen-wenn-ein-anderer-zahlt-f64783 • Ausweis in welcher Höhe (50 %/100 %?) Wie wäre es, wenn die Ehefrau künftig das Tiny-House komplett allein für berufliche Zwecke nutzt? • Wenn bewegliches WG: Degressive Abschreibung, Sonderabschreibung, Nutzungsdauer acht bis zehn Jahre möglich? (wohl ja – s. Link Fachaufsatz SSP vom 25.11.2020) https://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/einkommensteuer-tiny-house-ein-ueberblick-ueber-die-steuerlichen-abzugsmoeglichkeiten-und-steuerpflichten-f134367 (hier könnte ich das PDF übermitteln) • Folgen bei Aufgabe/Änderung der beruflichen Tätigkeit oder späterer Veräußerung des Grundstücks – Entnahme demnach nach allg. Grundsätzen für bewegliche Wirtschaftsgüter? – Oder kann das Tiny-House für beide Eheleute jeweils nur maximal mit 1.250 € jährlich angesetzt werden, weil • für die Ehefrau die Vortragsorte den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen (wie bei einem Lehrer dementsprechend auch nur begrenzte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bis 1.250 € p.a.) → kein Ausweis im AV und für • den Ehemann ebenfalls begrenzt auf 1.250 €, da für die im Tiny-House ausgeübten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht? In diesem Fall: Mit welchen steuerlichen Folgen bei Beendigung der beruflichen Nutzung oder Verkauf des Grundstücks? Umsatzsteuerliche Fragen sind nicht von Belang, da 1. die Rechnung nicht auf die Ehefrau als Unternehmerin ausgestellt ist und 2. die Dozententätigkeit der Ehefrau im Wesentlichen umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 21 UStG ist und darüber hinausgehende Umsätze die Grenzen der Kleinunternehmerregelung nicht übersteigen. Handwerkerleistungen, § 35a EStG Im Jahr der Begleichung des Rechnungsbetrags an die Handwerker (über das Darlehen) können die Aufwendungen (Lohnkosten), die nicht als BA/WK geltend gemacht wurden, gem. § 35a (3) EStG angesetzt werden – richtig?
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