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Einlagewert von bebauten Grundstücken (§ 6 Abs. 4 Nr. 5 EStG),Bilanzierung geringwertiger Grundstücksteile nach § 8 EStDV

Einzelunternehmen Ehefrau (nachfolgend E genannt), Nutzung: ein Büroraum im Eigentum der Eheleute stehenden Grundbesitzes durch E. Betriebsprüfung (nachfolgend BP genannt) für die Jahre 2016–2019 stellt fest: Im Prüfbericht vom 04.10.2004 wurde klargestellt, dass das Grundstück sich insoweit im Eigentum von E (50 %) befindet und notwendiges Betriebsvermögen darstellt. Die Übernahme dieser Feststellung wurde jedoch in den Folgejahren unterlassen und das Büro nicht aktiviert (Annahme von BP, dass bereits seinerzeit 20.000 € überschritten waren). Folgende BPs haben dieses Thema nicht mehr aufgegriffen, außer die BP für die Jahre 2012–2014. Bei der Schlussbesprechung wurde ausführlich über die Aktivierungspflicht des betrieblich genutzten Anteils (Büro) des Grundstücks diskutiert. Eine Aktivierung wurde dann durch die BP nicht vorgenommen. Die Prüfung wurde ohne Änderung der Besteuerungsgrundlage abgeschlossen, der Vorbehalt der Nachprüfung in sämtlichen Bescheiden aufgehoben. Bei aktueller BP (2016–2019) wird eine Aktivierung mit fiktiver Einlage im Jahr 2004 vorgenommen. Ist dies korrekt? Kann insoweit die AfA (neue Tatsache) für die Jahre nachgeholt werden, für die die Festsetzungsveränderung noch nicht eingetreten ist? Aktuell hat das Finanzamt einen Einlagewert von über 20.000 € errechnet. Wenn bisher Kenntnisstand der Verwaltung, dass notwendiges BV vorliegt, aber keine Aktivierung vorgenommen wurde, bedeutet dies doch, dass die Verwaltung davon ausging, dass der aktivierungspflichtige Betrag unter 20.000 € lag. Das Problem ist, dass das Grundstück im Prüfungszeitraum veräußert wurde und insoweit die stillen Reserven entsprechend dieser fiktiven Wertermittlung und Dauerrechnung aufgedeckt, das heißt steuerpflichtig werden.
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