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Teilwertabschreibung von Forderungen in Handels- und Steuerbilanz,§ 8b Abs. 3 S. 4 ff KStG,Darlehensverluste und Korrektur nach § 8b KStG bzw. AStG

Bei der A-GmbH wurde handelsrechtlich eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Teilwert einer Forderung aus LuL vorgenommen. Die Forderung besteht gegenüber einer 100%igen Tochtergesellschaft (LLC, lt. Rechtstypenvergleich = GmbH, Sitz + GL in USA). Steuerrechtlich besteht ein Wahlrecht zur Bildung einer Teilwertabschreibung bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Grundsätzlich kann das Wahlrecht in der Steuerbilanz unabhängig von der Bildung in der Handelsbilanz ausgeübt werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG. Voraussetzung ist jedoch gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG die Aufnahme in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse. Trotz Vorliegens einer dauernden Wertminderung soll die Teilwertabschreibung steuerlich nicht gebildet werden. Wie üben wir nun das Wahlrecht korrekt aus? Hinweis: Es wird je eine Handels- und eine Steuerbilanz erstellt! 1. Wie ist das Verzeichnis zu führen bei Forderungen aus LuL, für die steuerlich keine Teilwertabschreibung aufgrund einer dauernden Wertminderung vorgenommen wurde (Wahlrechtsausübung)? 2. Was gehört in das Verzeichnis alles hinein bei solchen Forderungen (Inhalt), und hat es eine bestimmte Form? 3. Muss das Verzeichnis mit den Steuererklärungen und/oder E-Bilanz an die Finanzverwaltung übermittelt werden oder nur auf Nachfrage, oder genügt es, wenn es aus den Unterlagen beim Steuerberater/Mandanten ersichtlich ist und auf Verlangen vorgezeigt werden kann? 4. Abweichung: Für den Fall, dass auch steuerlich die Teilwertabschreibung gebildet wird (also das Wahlrecht nicht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt wird), ist dann die Teilwertabschreibung außerbilanziell wieder zu korrigieren im Sinne des § 8b KStG, da die A-GmbH zu mehr als 25 % an der LLC beteiligt ist? Sollte das Geld dann später doch eingehen, greift auch wieder § 8b KStG – außerbilanzielle Kürzung der erfolgswirksamen Wertaufholung in der Bilanz? 5. Sind die Voraussetzungen für die dauernde Wertminderung an jedem Bilanzstichtag steuerlich neu zu prüfen? 6. Sind wertaufhellende Tatsachen bis zur Erstellung der Handelsbilanz zu berücksichtigen?
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