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§ 15 Abs.1 Nr. 2 EStG (Sondervergütungen),Unmittelbare Leistung bei mittelbarer Beteiligung an einer Pesonengesellschaft

An einer GmbH & Co. KG sind als Kommanditisten die A GmbH und die B GmbH beteiligt. Komplementärin (0 % Vermögensanteil) der GmbH & Co. KG ist die AB GmbH. An der A GmbH ist der A als natürliche Person zu 100 % beteiligt. An der B GmbH ist der B als natürliche Person zu 100 % beteiligt. A und B sollen als Geschäftsführer der KG angestellt werden. Sozialversicherungsrechtlich werden A und B als Selbständige behandelt. Wenn A und B jeweils als natürliche Personen Kommanditisten der GmbH & Co. KG wären, würde das Geschäftsführergehalt als gewerblicher Gewinnanteil nach § 15 EStG (Sondervergütung) behandelt werden und nicht als Arbeitslohn. Im dargestellten Sachverhalt sind A und B jedoch keine Kommanditisten, sondern nur mittelbar über die jeweiligen GmbHs an der GmbH & Co. KG beteiligt. Ist die Zahlung für die Geschäftsführertätigkeit als Arbeitslohn zu versteuern? Entstehen durch die mittelbaren Beteiligungen Auswirkungen wegen der Behandlung der Vergütung?
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