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Darlehensentnahme,§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG

Mandant M ist Einzelunternehmer und betreibt ein Restaurant mit Vinothek in einem eigenen Mehrfamilienhaus. Das Mehrfamilienhaus besteht aus sechs Eigentumswohnungen und einer betrieblichen Einheit. Mandant M ist alleiniger Inhaber des Mehrfamilienhauses. Der Betriebsteil des Gebäudes ist im Betriebsvermögen erfasst. Das Gebäude ist in Teileigentum aufgeteilt, das bedeutet, der gewerbliche Gebäudeteil, der im Betriebsvermögen eingelegt ist, entspricht genau dem Teileigentumsgrundbuch. Im Rahmen einer Generalsanierung des Hauses hat Mandant M im Jahr 2015 ein Darlehen aufgenommen, das sachgerecht anteilig zu 30 % im Betriebsvermögen bilanziert ist, da 30 % der Haussanierungskosten auf den Betriebsgebäudeanteil entfallen sind. Nun übergibt Mandant M sein Einzelunternehmen unentgeltlich auf den 01.01.2022 an seine Tochter T. Geplant ist eine vollumfängliche Übergabe des Unternehmens zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 EStG. Jedoch möchte der Mandant M das anteilig zu 30 % betrieblich veranlasste Darlehen vor der Übergabe am 31.12.2021 aus dem Betrieb in das Privatvermögen entnehmen und nicht mit übergeben. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Mandant M eigentlich das Darlehen noch vor dem 31.12.2021 vollumfänglich tilgen wollte, dies aber seitens der Bank nicht genehmigt wird. Unsere Frage lautet: Ist es möglich, ein betriebliches Darlehen ohne steuerliche Auswirkung ins Privatvermögen des Mandanten zu entnehmen, oder hat dies Auswirkungen auf die Betriebsübergabe oder gar das steuerliche Ergebnis 2021 des Mandanten? Im Privatvermögen soll später das gesamte Darlehen durch den Mandanten weitergetilgt werden und natürlich in Höhe von 30 % nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. Besteht stattdessen die Möglichkeit, dass der Mandant M finanzielle Mittel in Höhe von 30 % des Darlehens auf dem Geschäftskonto als liquides Guthaben stehen lässt, womit die Tochter in den kommenden Jahren das „anteilige“ Darlehen tilgen kann?
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