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Gewinnaufteilung Stammhaus/BSt,Anwendung von § 1 Abs. 5 AStG

Der Geschäftsführer einer in HH ansässigen GmbH mit einer Betriebsstätte in Österreich erbringt seine Arbeitsleistung sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Wohnort des Geschäftsführers ist Düsseldorf. Erste Tätigkeitsstätte liegt aufgrund der Außendiensttätigkeit nicht vor. Das Gehalt wird in D. abgerechnet und in der Buchführung der deutschen Niederlassung erfasst. Welcher Betriebsstätte sind die Aufwendungen für den GF zwecks Steuerberechnungen zuzuordnen?
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