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Betriebsaufgabe,Gewinn,Ermittlung

Unsere Mandantin betreibt eine Hausverwaltung/ein Immobilienbüro. Sie hat die Möglichkeit, ihren Bestand an Objekten, für welche sie vertraglich die Hausverwaltung übernommen hat, zu veräußern und anschließend in der GmbH, an welche der Bestand veräußert wurde, als angestellte Geschäftsführerin zu arbeiten. Übergabezeitpunkt für die Bestandsveräußerung ist der 31.08.2022. Nicht veräußert wird das Anlagevermögen, welches zum großen Teil nur aus Büroeinrichtung und EDV besteht, also unwesentliche Wirtschaftsgüter darstellt. Per 31.08.2022 sind jedoch noch vermittelte Immobilienverkäufe offen, da ein Provisionsanspruch erst nach endgültigem Verkauf der Immobilien abgerechnet werden kann. Unsere Mandantin möchte trotz der Bestandsveräußerung diese Vermittlungsleistungen abwickeln und würde daher nach dem 31.08.2022 noch Provisionsrechnungen stellen und diese vereinnahmen. Unseres Erachtens ist dies für die steuerlich begünstigte Betriebsaufgabe mit Freibetrag und ermäßigtem Steuersatz unschädlich, da es sich um Abwicklungstätigkeiten handelt. Es stellt sich darüber hinaus jedoch die Frage, ob diese Einnahmen im Aufgabegewinn per 31.08.2022 zu berücksichtigen sind oder als nachträgliche Betriebseinnahmen voll der Besteuerung unterliegen.
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