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wirtschaftliches Eigentum,Vereinbarungen. welche zu wirtschaftl. Eigentum führen sollen

Der Mandant betreibt seit 2011 eine Photovoltaik-Anlage auf einer eigenen Halle. Der Strom wird in das öffentliche Netz eingespeist, die Halle wurde fremdvermietet. Alle Wirtschaftsgüter befinden sich im Betriebsvermögen. Der derzeitige Mieter beabsichtigt, die Photovoltaik-Anlage und die Halle zu erwerben. Dabei ist eine langfristige Ratenzahlung der Kaufpreise vorgesehen, die sich bis Ende 2032 hinziehen wird. Um den erheblichen Buchgewinn mit rd. 360.000 € (davon Halle 260.000 €) zum überwiegenden Teil erst nach Zufluss der Kaufpreisraten zu versteuern, ist vorgesehen, Nutzen und Lasten der Halle erst nach Ende der Ratenzahlung übergehen zu lassen. Der Eigentumswechsel der Photovoltaik-Anlage erfolgt wegen Investitionsabzugsbetrag, Sonderabschreibung und degressiver Abschreibung sofort. Der derzeitige Pächter und künftige Eigentümer zahlt die jetzige Pacht weiter. Diese wurde auf den Kaufpreis angerechnet. Die Verzinsung der Raten ohne Kürzung der Pacht (Pacht wird also auch verzinst) erfolgt mit 3 %. Der Kaufvertrag über Halle und Photovoltaik-Anlage wird sofort abgeschlossen, lediglich Nutzen und Lasten gehen unterschiedlich über. Der jetzige Eigentümer versteuert die laufende Pacht und zieht die bisherige AfA als Betriebsausgabe ab. Frage: Besteht die Gefahr, dass das Finanzamt bereits von wirtschaftlichem Eigentum des Erwerbers für die Halle bei Vertragsabschluss ausgeht?
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