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§ 7g EStG,Investitionsabzugsbetrag

Folgende IABs wurden gebildet: Bildungsjahr 2018: 44.000 € für eine Maschine, die eine Leistung „X“ erbringen kann 2019: 48.000 € für eine Maschine, die eine Leistung „Y“ erbringen kann Durch das Corona-Hilfepaket ist der Anschaffungszeitraum für den im Jahr 2018 gebildeten IAB um ein Jahr verlängert worden, weshalb die Maschine, für die im Jahr 2018 ein IAB gebildet wurde, im Jahr 2021 nicht angeschafft worden ist. Somit müssen im Jahr 2022 beide genannten IABs aufgelöst werden. Im Kalenderjahr 2022 soll eine Maschine im Wert von ca. 200.000 € angeschafft werden. Diese Maschine kann die o.g. Leistungen „X“ und „Y“ gemeinsam ausführen, für die ursprünglich zwei Maschinen gekauft werden sollten. Fragen: 1) Können die beiden gebildeten IABs somit auch für diese eine Maschine aufgelöst werden, ohne dass eine Verzinsung zustande kommt, oder muss einer der beiden IABs rückwirkend im Jahr der Bildung aufgelöst werden? 2) Wäre eine Aufstockung des im Jahr 2019 gebildeten IAB-Betrags für das Jahr 2021 auf die erhöhten Anschaffungskosten möglich? Der im Jahr 2018 gebildete IAB wäre dann wegen „Nichtanschaffung“ aufzulösen.
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