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Vereinfachungsregel,PV-Anlage,GbR

Bei uns ist die Frage aufgetreten, ob ein von uns zu beurteilender Fall unter die Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006, 2021/0627224 (BStBl I S. 722) fällt. In einem Fünffamilienhaus leben drei Eigentümer, bei einer Partei wohnen die Eltern des Eigentümers (wohl mietfrei), und der letzte Eigentümer hat seine Wohnung an seinen Sohn und dessen Partnerin vermietet. Die WEG möchte nun eine PV-Anlage (< 10 kWp) zum Eigenverbrauch für Allgemeinstrom sowie für die Wärmepumpe (Heizung/Warmwasser) und Einspeisung des Rests in das öffentliche Netz errichten. Dazu soll eine GbR zwischen allen Eigentümern gebildet werden. Ein Eigentümer möchte nur mit 5 % beteiligt sein, seine Wohnung hat aber ca. 20 % Anteile an der WEG. Dabei möchte die GbR die PV-Anlage OHNE GEWINNERZIELUNGSABSICHT i.S.d. o.g. BMF-Schreibens betreiben. 1. Hindert die unterschiedliche Beteiligung der Eigentümer an der WEG und an der GbR die Einstufung als Liebhaberei i.S.d. BMF? 2. Nach Tz. 5 ist erforderlich: „Wird die Photovoltaikanlage/das BHKW von einer Mitunternehmerschaft betrieben, reicht es aus, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Stromnetz eingespeist und daneben von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.“ Genügt die Verwendung zum Allgemeinstrom und zum Betrieb der Wärmepumpe als „private Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ der WEG-Miteigentümer?
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