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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Gewerbesteueranrechnung

Eine GbR mit zwei Gesellschaftern (je 50/50) betreibt einen Gewerbebetrieb. Außerordentlich einigen sich die Gesellschafter zur Inanspruchnahme von Elternzeit für das Jahr 2022 auf folgende vom Gesellschaftsvertrag abweichende Gewinnverteilung: Gewinn Januar bis Juli zu 100 % für A Gewinn August bis Dezember zu 100 % für B Ist es aufgrund dieser einmalig abweichenden Gewinnverteilungsabrede für Zwecke der Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG möglich, die anrechenbare Gewerbesteuer nicht nach dem Beteiligungsschlüssel (50/50), sondern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter zu verteilen?
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