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§ 15a Abs. 3 EStG,Entnahme von Wirtschaftsgütern,Haftungsminderung

Die B GmbH & Co. KG überträgt im Jahr 2020 ein Gebäude unentgeltlich in das Sonderbetriebsvermögen des A. Die unentgeltliche Übertragung ist wohl als Entnahme in Höhe des Buchwerts von 100.000 € aus der Gesamthand zu betrachten. In den Vorjahren sind die folgenden Verluste und Gewinnanteile angefallen: 2009 –200.000 € 2010 –100.000 € 2011 10.000 € 2012 10.000 € 2013 10.000 € 2014 10.000 € 2015 10.000 € 2016 10.000 € 2017 10.000 € 2018 10.000 € 2019 10.000 € 2020 10.000 € Entsteht durch die Entnahme aus der Gesamthand ein Hinzurechnung aus Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG? Inwieweit ist der Verlust aus dem Jahr 2009 außerhalb des zehnjährigen Zeitraums zu berücksichtigen? Ist die Einlageminderung gesellschafterbezogen zu betrachten? Wie sind unentgeltliche und entgeltliche Übertragungen zu berücksichtigen?
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