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Disquotale Gewinnverteilung bei KG,Keine rückwirkende Gewinnverteilung

An einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG sind die A-GmbH und B-GmbH (Komplementärinnen) mit je 10 % und die natürlichen Personen A und B (Kommanditisten und zugleich Alleingesellschafter ihrer jeweiligen GmbH) mit je 40 % beteiligt. Das verwaltete Grundstück besteht aus 30 Wohnungseigentumseinheiten, von denen zivilrechtlich jeweils drei genau bestimmte Wohnungen der A-GmbH und der B-GmbH zugeordnet wurden und jeweils zwölf Wohnungen den natürlichen Personen A und B (lt. Notar ist dies möglich). Steuerrechtlich stehen alle Wohnungseigentumseinheiten im Gesamthandseigentum und sind den Mitunternehmern nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen. Die Gewinnverteilung soll disquotal entsprechend der zivilrechtlichen Zuordnung erfolgen, sodass z.B. die Einkünfte aus dem Verkauf einer Wohnung, die zivilrechtlich der A-GmbH zum Wohnungseigentum zugeschrieben wurde, auch nur diesem steuerlich zugewiesen werden. Können die Einkünfte auf diese Weise, basierend auf einem entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss bzw. einem Passus in der Satzung, verteilt werden oder liegt damit evtl. ein steuerrechtlicher Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor?
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