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Betriebsaufspaltung bei Schwesterkapitalgesellschaften,Mittelbare Beteiligung am Betriebsunternehmen und personelle Verflechtung,Erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer bei Schwestergesellschaften

Beteiligte Personen und Unternehmen: HG – nat. Person; K1 – nat. Person & Kind von HG; K2 – nat. Person & Kind von HG; K3 – nat. Person & Kind von HG; T KG – vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft – Gesellschafter: HG 0 % (Komplementär – Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung 26 %), FG 0 % (Komplementär – Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung 26 %), K1 33,3 % (Kommanditist), K2 33,3 % (Kommanditist), K3 33,3 % (Kommanditist); N GmbH – vermögensverwaltende GmbH – Gesellschafter: K1 33,3 %, K2 33,3 %, K3 33,3 %; J GmbH – Gesellschafter: HG 73 %, Sonstige 27 %; L GmbH – Gesellschafter: J GmbH 84,2 %, HG 7,4 %, Sonstige 8,4 % Sachverhalt: Die neu zu gründende N GmbH erwirbt ein Betriebsgrundstück für 2,8 Mio. €. Das Betriebsgrundstück soll anschließend fremdüblich an die L GmbH zu eigenbetrieblichen Zwecken vermietet werden. Zur Finanzierung gewährt die T KG der N GmbH ein fremdüblich verzinstes Darlehen in Höhe von 2,8 Mio. €. Frage 1: Kann das Darlehen im geschilderten Fall eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen und damit eine Betriebsaufspaltung zwischen der T KG und der N GmbH begründen, insbesondere weil das Darlehen von wesentlicher Bedeutung für die Erreichung des Betriebszwecks der N GmbH ist und dem Darlehen damit besonderes wirtschaftliches Gewicht zukommt? Variante 1: Welche Auswirkungen auf Frage 1 ergeben sich, wenn K1, K2 und K3 beteiligungsgleiche Komplementäre der T KG werden und die Gesellschaftsanteile des HG an der J GmbH und der L GmbH zu je 1/3 übernehmen? Frage 2: Führt in Variante 1 die Vermietung durch die N GmbH an die L GmbH zu einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung zwischen der N GmbH (Besitzunternehmen) und der L GmbH (Betriebsunternehmen) durch die mittelbare Beteiligung von K1, K2 und K3 an der L GmbH?
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