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§ 4e EStG,Beiträge an einen Pensionsfonds

In 05/2021 wurde ein Antrag gem. § 4e EStG gestellt. Im Jahr 2021, dem Jahr der Antragstellung, ist eine erfolgwirksame Auflösung der Rückstellung und eine Aufwandsbuchung in Höhe von 183.885 € erfolgt. Der restliche Betrag in Höhe von 506.162 € wurde nicht als Aufwand gebucht (Auflösung gleichmäßig binnen von zehn Jahren). Die Verteilung wurde über einen aktiven Rechnungsausgleichsposten vorgenommen. Das Finanzamt ist nunmehr der Auffassung, dass für 506.162,01 € die Buchung als Aufwand notwendig wäre. Steuerlich hätte dies keine Auswirkungen, für einen Außenstehenden würde sich allerdings die Bilanz der Gesellschaft entsprechend negativ darstellen. Es wären in diesem Fall beispielsweise Probleme bei der Einräumung von Linien bei Lieferanten zu erwarten.
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