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Fortführung verrechenbarer Verluste i.S. des § 15a EStG in Anwachsungsfällen,§ 10a GewStG,Unternehmensidentität und Unternehmeridentität bei Anwachsungen im Personengesellschaftsbereich

An der B-GmbH & Co. KG („B-KG“) ist der Komplementär B-GmbH (keine Beteiligung am Vermögen der B-KG) und zu 100 % die A-GmbH & Co. KG („A-KG“) beteiligt. An der A-KG sind der Komplementär A-GmbH (keine Beteiligung am Vermögen der A-KG) und verschiedene natürliche Personen als Kommanditisten beteiligt. Die B-KG hat in der Vergangenheit Verluste angehäuft, so dass die A-KG aufgrund der Beteiligung an der B-KG über verrechenbare Verluste i.S.d. § 15a EStG verfügt. Beabsichtigt ist das Ausscheiden der B-GmbH an der B-KG, so dass das Vermögen der B-KG auf die A-KG anwächst. Die Finanzbehörden sind in diesem Fall der einfachen Anwachsung, bei dem ein Gesellschafter ohne Vermögensbeteiligung ausscheidet, der Auffassung, dass kein Anschaffungsvorgang vorliegt (OFD Berlin, ST 112-S2241-2002). Frage: Geht der verrechenbare Verlust i.S.d. § 15a EStG im Rahmen dieser einfachen Anwachsung unter, oder kann die A-KG die verrechenbaren Verluste aus der Beteiligung an der B-KG in der Zukunft mit eigenem Gewinn verrechnen? Wie verhält es sich mit gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen der B-KG? Bei einer Verschmelzung zweier Personengesellschaften bleibt das Recht zur Verlustverrechnung nach § 15a EStG bei den Kommanditisten der untergehenden KG in ihrer Eigenschaft als Neugesellschafter der aufnehmenden KG erhalten (wirtschaftliche Identität der Anteile). Meines Erachtens müsste diese Argumentation auch für den Fall der einfachen Anwachsung greifen.
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