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Verkauf,Betrieb

EM betreibt als Einzelunternehmer drei Läden mit unterschiedlichem Sortiment: Einen Spielwarenladen in M, einen Schreibwarenladen in M, einen Zeitungs-, Tabak- und Lottoladen in F. Für jeden wurde ein separates Gewerbe (nicht Betriebsstätten) angemeldet. Bisher ist EF bei ihm sozialversicherungspflichtig angestellt. EM fühlt sich derzeit mit den vielen Aufgaben der Führung von drei Läden überlastet. Sein Gedanke wäre nun: EM zieht sich als Unternehmer zurück und meldet seine drei Gewerbe ab, EF übernimmt die drei Läden und meldet die Gewerbe an und stellt EM sozialversicherungspflichtig an (EM wäre zu diesem Zeitpunkt noch nicht 55 Jahre alt). Wenn EM sich erholt hat und für den Fall, dass die Ehefrau sich den Aufgaben einer Unternehmerin doch nicht gewachsen sieht, geht EF wieder ins Angestelltenverhältnis wie vorher über, meldet die Gewerbe wieder ab und EM übernimmt wieder die Läden. EM wäre dann vermutlich über 55 Jahre alt. Nun die Fragen: 1. Könnte eine begünstigte Betriebsveräußerung bei Verkauf aller drei Läden zeitgleich für den gesamten Verkauf nach §§ 16, 34 EStG nur erfolgen, wenn die Läden im Rahmen eines Gewerbes als Betriebsstätten geführt würden, und ist dies überhaupt auf Grund der unterschiedlichen Sortimente möglich? 2. Ich meine, es gibt nach einer Gewerbeanmeldung keine Frist für eine begünstigte Betriebsaufgabe – stimmt das? 3. Gibt es Probleme mit einer derartigen „Gewerbeschaukel“?
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