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Mietereinbau,AfA,materielles Wirtschaftsgut

Unternehmer EM betreibt eine Agentur für Vermögensberatung in angemieteten Büroräumen. Die Immobilie steht im Eigentum seiner Ehefrau EF. Im Jahr 2019 wurde ein leerstehender Trakt (Großraumbüro) vollständig renoviert. Dabei wurden insbesondere neue Fenster verbaut (Zweifachverglasung durch Zweifachverglasung ersetzt), die Elektrik erneuert und dem aktuellen Standard angepasst (neue Beleuchtung, neue Kabelstränge für IT), die über 20 Jahre alte Gasheizung durch eine neue Gasheizung ersetzt, die ebenso 20 Jahre alten Wandheizkörper durch neue Wandheizkörper ausgetauscht, der Sanitärbereich vollständig renoviert, der Bodenbelag ausgetauscht (Fliesen durch Fliesen ersetzt) sowie die Wände neu tapeziert und gestrichen. Der Grundriss des Trakts blieb weitestgehend unverändert. Das Großraumbüro wurde lediglich an einer Seite mit einer Trockenbauwand abgetrennt, um dadurch Platz für ein kleines Besprechungszimmer sowie für einen Lager-/Archivraum zu gewinnen. Ansonsten wird der Trakt weiterhin in der Funktion eines Großraumbüros genutzt. Die Nutzfläche wurde durch die Renovierungsmaßnahmen nicht erweitert. Die Kosten der Renovierung von rund 100.000 € hatte EM vollständig getragen und im Rahmen der laufenden Buchhaltung als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht. Bei einer anschließend stattfindenden Betriebsprüfung wurde der Aufwand vom Prüfer als Mietereinbauten umqualifiziert und gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG über eine Nutzungsdauer von 33 1/3 Jahren abgeschrieben. Ist die Behandlung des Prüfers als Mietereinbauten zutreffend?
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