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Rückstellungen,Handelsbilanz,Versicherungserstattung

Die A-Steuerberatungsgesellschaft mbH hat aufgrund eines Beratungsfehlers bei einem Mandanten einen Vermögensschaden in Höhe von 20.000 € verursacht. Der Mandant hat der Steuerberatungsgesellschaft diesen Schaden angezeigt. Dieser Schaden wurde der zuständigen Berufshaftpflichtversicherung gemeldet. Die Schadensregulierung steht noch aus. Der Selbstbehalt beträgt 2.000 €. Zum 30.09.2021 ist eine Handelsbilanz zu erstellen. Hierbei soll die drohende Haftungsinanspruchnahme bilanziell berücksichtigt werden. Frage: Ist bei Bildung der Rückstellung der Versicherungserstattungsanspruch zu berücksichtigen?
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