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Auflösung einer Rückstellung,Abschnittsbesteuerung

Betriebsprüfung. Jahre 2017–2019. Stand der Veranlagungen: 2017 rechtskräftig, 2018 und 2019 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahre 2014 wurde der Ehefrau eine Gewinnbeteiligung zugesagt. Der Sachverhalt wurde im Jahresabschlussbericht mit „Rückstellung Gewinnbeteiligung angestellte Ehefrau mit hinausgeschobener Fälligkeit; verzinst“ erwähnt; so auch in den nachfolgenden Jahren bis 2019. Das Finanzamt erkennt diese Gestaltung lt. Prüfungsbericht nicht an und will im ersten noch offenen Veranlagungsjahr, das wäre das Jahr 2018, alle seit 2014 eingestellten Gewinnbeteiligungsbeträge gewinnerhöhend auflösen. Meine Auffassung: Das Finanzamt ist seinen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. Es hat versäumt, die Vertragsunterlagen anzufordern. Eine Entscheidung über Anerkennung oder Ablehnung hätte es im Rahmen der Veranlagung 2014 treffen müssen. Ich war nicht verpflichtet, dem Finanzamt ohne Aufforderung den Vertrag vorzulegen. Übrigens, gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2017 habe ich erfolgreich Einspruch eingelegt. Teilen Sie meine Rechtsauffassung, oder stimmen Sie dem Finanzamt zu?
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