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§ 16 EStG,Veräußerungsgewinn

Es geht um eine auf den 01.01.2022 rückwirkende Veräußerung eines ganzen MU-Anteils nach § 16 EStG. Die Höhe des Gewinns hängt vom Veräußerungspreis, den Veräußerungskosten und dem Wert des Betriebsvermögens ab. Die Ermittlung erfolgt grundsätzlich in der Weise, dass vom Veräußerungspreis die Veräußerungskosten und die Buchwerte des Betriebsvermögens abgezogen werden. Unsere Frage bezieht sich auf den Wert des Betriebsvermögens (Kapitalkonto). Aufgrund der rückwirkenden Übertragung wird Folgendes vereinbart: „Sämtliche Gewinne oder Verluste sowie Steuerverpflichtungen, deren Entstehungen vor dem 01.01.2022 liegen, stehen dem Verkäufer zu bzw. sind von ihm zu tragen. Ab dem 01.01.2022 obliegen diese Rechte und Pflichten dem Käufer. Hinsichtlich der Gewinne bis einschließlich 2021 wird folgende Regelung getroffen: Ab dem 01.01.2022 stehen dem Verkäufer keine weiteren Entnahmen zu. Er ist jedoch berechtigt, die durch Steuerbescheid für die Jahre 2019 bis 2021 festgesetzten Steuern für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu entnehmen. Dieses Entnahmerecht ist befristet bis zum 31.12.2023. Nach dem 31.12.2023 steht dem Verkäufer für dann festgesetzte Steuern kein weiteres Entnahmerecht zu. Die restlichen Gewinnentnahmeansprüche verbleiben auf dem Kapitalkonto des Verkäufers, welches vom Käufer übernommen wird.“ Aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit würden wir das im Jahr 2022 dem Veräußerungspreis gegenzurechnende Kapitalkonto (Stand 01.01.2022) um sämtliche bis zum 31.12.2023 getätigten Entnahmen für Steuerzahlungen der Jahre 2019 bis 2021 vermindern. Ist diese Vorgehensweise so anwendbar oder haben Sie Bedenken wegen der jahresübergreifenden Thematik Veräußerung bzw. Veräußerungsgewinn im Jahr 2022 und weitere Entnahmen im Jahr 2023?
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