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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Betriebsaufgabe

Im Rahmen einer Betriebsaufgabe ist sowohl die qualitative wie auch die quantitative Wesentlichkeit der Betriebsgrundlagen zu beachten. Sachverhalt: GmbH & Co. KG besteht aus zwei „Vermögensteilen“. Neben dem aufgegebenen originären Betrieb gehört zum Betriebsvermögen eine vermietete Wohnimmobilie mit erheblichen stillen Reserven. Die Wohnimmobilie gehört nach wie vor zum Betriebsvermögen der GmbH & Co. KG, die nach der Aufgabe des orginären Betriebs weiter fortbesteht und ausschließlich die Wohnimmobilie vermietet. Die Wohnimmobilie hatte zu keinem Zeitpunkt eine wirtschaftliche/finanzielle Bedeutung für den aufgegebenen originären Betrieb. Das Finanzamt verweigert die begünstigte Besteuerung des Aufgabegewinns, da nicht nur die qualitativen Betriebsgrundlagen veräußert wurden. Wie ist Ihre Auffassung?
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