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Betriebsaufspaltung,Beendigung,Immobilienveräusserung

Sehr geehrtes Taxpertise-Team, mit Gutachten Nummer 67098 haben Sie eine Taxpertise zur Beurteilung eines Beginns einer Betriebsaufspaltung erstellt. Ich bitte Sie dieses Gutachten für meine ergänzenden Fragen, die selbstverständlich als separates Gutachten abgerechnet werden können, zu beachten. Sachverhalt: Wie im oben genannten Gutachten festgestellt wurde, haben zwei Gesellschafter mit einer Mehrheit von über 50% ihre GmbH Anteile, die bisher im steuerlichen Privatvermögen gehalten wurden, nunmehr aufgrund einer Betriebsaufspaltung in ihr steuerliches Betriebsvermögen eingelegt. Aufgrund der genannten Feststellungen ist die Einlage zu den Anschaffungskosten vorzunehmen. Die Anschaffungskosten wären somit der Nennwert der Beteiligung, welcher vorher von den Eltern gehalten wurden und später dann auf die Söhne übertragen wurden. Wir unterstellen hierbei, dass die Anschaffungskosten jeweils 10.000 Euro betragen. Somit wären nach der Meinung des bisherigen Gutachters diese Beträge mit jeweils 10.000 Euro in das steuerliche Betriebsvermögen als Einlage einzubringen. Daneben sind sämtliche betrieblichen Grundstücke, die bisher der Einkommensart Einkünfte aus Vermietung Verpachtung zugeordnet wurden und im steuerlichen Privatvermögen gehalten wurden mit ihrem tatsächlichen Wert einzubringen. Der Wert wird durch ein Gutachten hierbei auf 800.000,00 Euro ermittelt zzgl. 200.000,00 Euro Grund und Boden, sodass 1.000.000,00 Euro aus dem steuerlichen Privatvermögen in das steuerliche Betriebsvermögen des Betriebes eingelegt werden. Unterstellt, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zum damaligen Anschaffungszeitpunkt 300.000,00 Euro betragen haben und Grund und Boden rund 50.000,00 Euro betragen haben, ergibt sich hier die Frage ob nach dem Einlagewert eine steuerliche Abschreibung berechnet werden kann oder ob die damalige Abschreibung auf irgendeiner Weise in Abzug gebracht werden muss. Wonach wird nun die Abschreibung ermittelt? Kommen wir nun zum wesentlichen Punkt. Nunmehr wurde eingelegt, zu einem höheren Einlagewert für die Gebäude, sowie Grund und Boden, weiterhin wurde eingelegt für einen minimalen Anschaffungswert der GmbH Anteile, in diesem Fall 20.000,00 Euro. Wie wird nun bei Beendigung der Betriebsaufspaltung ein Gewinn versteuert? Die GmbH Anteile haben sicherlich einen Wert von rund 1.000.000,00 Euro. Dagegen steht ein Buchwert von 20.000,00 Euro, sodass danach 980.000 Euro versteuert werden müssten. Die Gesellschafter beabsichtigen nunmehr ihre eingelegten Betriebsgrundstücke mit Aufbauten zu veräußern und zugleich oder zeitlich versetzt ein neues Grundstück mit Aufbauten zu erwerben, welches sodann der GmbH dient. Es ergibt sich hier die Frage ob durch den Verkauf des Grundstückes mit Aufbauten die Betriebsaufspaltung auch zwangsweise aufzulösen ist und dadurch die die stillen Reserven mit 980.000,00 Euro zu versteuern sind. Zugleich streben die Gesellschafter eine Neuanschaffung an. Somit ergibt sich die Frage, ob die Betriebsaufspaltung durch Verkauf der Ursprungsgrundstücke nicht zum Auflösen der stillen Reserven dient, sondern auch hier durch Bildung einer Rücklage nach §6b EstG vermieden werden kann, dass die Betriebsaufspaltung zwangsweise aufgelöst wird. Vom Ablauf könnte es unter Umständen auch so gestaltet werden, dass erst ein neues Grundstück mit Aufbauten erworben wird und dieser Neuerwerb auch dann im Betriebsvermögen erfasst wird, erst danach die bisherigen Grundstücke mit Aufbauten, welche grundsätzlich zur Betriebsaufspaltung geführt haben, veräußert werden. Wäre dann keine zwangsweise Betriebsaufspaltungsauflösung vorzunehmen? Sie merken, es geht darum keine zwangsweise Auflösung der Betriebsaufspaltung herbeizuführen. Welche Methoden müssten beachtet und angewandt werden, um diese Betriebsaufspaltung zu wahren? Mit meinen Feststellungen wäre es so, sei es zu keiner Betriebsaufspaltung gekommen dann wären die Einkünfte weiterhin als Einkünfte aus Vermietung Verpachtung anzusetzen gewesen, die GmbH Anteile weiterhin im Privatvermögen zu Nennwert erfasst worden und es wäre niemals zu einer zwangsweisen Auflösung der gebildeten Betriebsaufspaltung gekommen. Es kann doch nicht sein, dass bei einer Veräußerung der Grundstücke mit Aufbauten sämtliche stille Reserven aufzudecken wären? Besteht die Möglichkeit in diesem Fall unter Umständen auch, die GmbH Anteile ins Privatvermögen zu übernehmen und erst bei einer späteren Veräußerung der GmbH Anteile die stillen Reserven zu versteuern? Anmerken möchte ich, dass aufgrund der Besonderheit dieses Falles durchaus auch mehr Taxpertise-Gebühren angerechnet werden können. Über einen adäquaten Lösungsvorschlag, werte Kollegen, würde ich mich sehr freuen. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich recht herzlich und verbleibe mit freundlichen Grüßen Ihr Stefan Thüs
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