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Einkommensteuer,Einkünfte aus Gewerbebetrieb,Betriebsaufspaltung

Für Ihre Einschätzung zu folgendem Sachverhalt wäre wir dankbar: Unser Mandant A (= natürliche Person) ist alleiniger, zu 100 % am Vermögen und Ergebnis beteiligter Kommanditist seiner gewerblich tätigen XY GmbH & Co. KG. Neben dem A gibt es nur noch die Komplementär-GmbH, welche jedoch weder am Vermögen noch am Ergebnis beteiligt ist. Alleiniger Anteilseigner der Komplementär-GmbH ist die XY GmbH & Co. KG (→ Einheitsgesellschaft). Der A vermietet an die XY GmbH & Co. KG eine Gewerbefläche (Erdgeschoss) auf einem Grundstück, dass ihm zu 100 % gehört(e). Auf dem Grundstück gibt es ebenfalls eine Wohnungsvermietung in den Obergeschossen. Die Wohnungen sind für den A steuerliches Privatvermögen (Einkünfte V+V). Um einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu entgehen, wurde ab 2019 die Ehefrau des A mit einem Miteigentumsanteil von 1 % an dem Grundstück beteiligt. Demnach wird das im letzten Absatz genannte Grundstück ab 2019 von der AB-GbR gehalten, in welcher der A zu 99 % beteiligt ist und seine Ehefrau B zu 1 %. Im Gesellschaftsvertrag der AB-GbR ist geregelt, dass die Stimmrechte gemäß der quotalen Beteiligungshöhe (und nicht nach Köpfen) bestehen. Bis auf wenige definierte Ausnahmen erfolgt die „normale“ Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Demnach besteht für den 99-%-Gesellschafter A die Möglichkeit, in der Grundstücksgesellschaft Beschlüsse auch gegen den Willen der Mitgesellschafterin B herbeizuführen. Der A kann somit in der XY GmbH & Co. KG (als Alleingesellschafter) und in der AB Grundstücks-GbR mehrheitlich Beschlüsse herbeiführen. Er ist zudem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der XY GmbH & Co. KG, welche wiederum die Geschäfte der XY GmbH & Co. KG führt. Unsere Fachfrage: 1) Besteht zwischen den beiden Gesellschaften eine (mitunternehmerische) Betriebsaufspaltung (BAS)? 2) Die BAS würde bedeuten, dass sämtliche Einkünfte der AB-GbR als gewerblich qualifiziert würden. Demnach würde auch die Wohnungsvermietung gewerblich und der entsprechende Immobilienanteil würde steuerlich als Betriebsvermögen verstrickt. Die B wäre demnach auch im Rahmen dieser Gesellschaft gewerblich tätig. Wird diese Auffassung von Ihnen geteilt? 3) Bestehen hier ggf. weitere „Kollateral-Schäden“ in der Form, dass die Anteile des A an seiner GmbH & Co. KG als (notwendiges) Betriebsvermögen bei der Besitzgesellschaft steuerverstrickt wären? Falls ja, würde die Aufdeckung der stillen Reserven bei der Betriebsgesellschaft ja an dem „seidenen Faden“ hängen, dass diese Vermietung nicht beendet werden dürfte. Oder sind Anteile an Personengesellschaften in dieser Form nicht ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut? Anders ausgedrückt: Gibt es diese Wechselwirkung, dass die Anteile an der Betriebsgesellschaft zum notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft werden, vielleicht nur bei der klassischen Betriebsaufspaltung zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft? 4) Falls die Gesellschafter der AB-GbR heute durch einen Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag beschließen, dass die Beschlussfassung nun nach Köpfen erfolgt und die Geschäfte des täglichen Lebens gemeinsam geführt werden, so würde die BAS aufgrund dieser „Entflechtung“ wieder aufgelöst werden. Die Folge wäre, dass das anteilige Immobilienvermögen wieder in das steuerliche Privatvermögen zu entnehmen wäre. Unterstellt, dass in Anbetracht der kurzen Zeitspanne seit Errichtung der BAS (falls diese besteht) keine große Wertsteigerung erfolgt wäre bzw. durch die Alterswertminderung der Gebäude evtl. nachweisbar gar keine Wertsteigerung erfolgt wäre, so wäre ein potentieller „Steuerschaden“ mangels Aufdeckung stiller Reserven vermieden. Wird dieser Einschätzung Ihrerseits zugestimmt oder habe ich eventuell einen zusätzlichen Risikobereich übersehen?
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