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§ 17 EStG,§ 175 AO,nachträgliche Anschaffungskosten

HMB war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der P GmbH. Die P GmbH war 2005–2007 in finanziellen Schwierigkeiten. Die VR-Bank gewährte damals einen notwendigen Kontokorrentkredit in Höhe von 200.000 € nur gegen die Übernahme einer Bürgschaft des HMB in derselben Höhe. Die P GmbH wurde zum 31.12.2007 liquidiert und im Handelsregister gelöscht. In der Folge bezahlte HMB bis heute 8.400–12.000 € pro Jahr für Zinsen und Tilgung aus der Forderung aufgrund der Bürgschaft. Im Laufe des Jahres 2021 hat die VR-Bank auf einen noch offenen Teilbetrag in Höhe von 150.000 € verzichtet und HMB hat den noch offenen Teilbetrag beglichen. Bisher war die Bürgschaft im Jahr 2007 bei der Einkommensteuer des HMB nicht als nachträgliche Anschaffungskosten für die Geschäftsanteile der P GmbH berücksichtigt worden. Ebenso blieben die Zahlungen auf Zinsen bisher bei den Erklärungen zur Einkommensteuer und in den Bescheiden bis einschließlich 2019 des HMB unberücksichtigt. Alle Bescheide sind bestandskräftig. Offen ist die Steuererklärung für 2020. Ist der Verzicht auf einen Teilbetrag der VR-Bank in Höhe von 150.000 € als rückwirkendes Ereignis im Jahr 2007 bei Ermittlung des Aufgabegewinns/-verlusts zu berücksichtigen? Können im Rahmen der Änderung auch die bisher nicht geltend gemachten Forderungen aus der Bürgschaft gegengerechnet werden? Können die Zinsen, die im Jahr 2020 gezahlt wurden, als nachlaufende Betriebsausgaben aus der Aufgabe der GmbH im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigt werden?
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