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§ 16 Abs. 3 EStG,§ 16 Abs. 3 Satz 3 EStG,BMF-Schreiben vom 19.12.2018,BStBl 2019 I S. 6

Unsere Mandanten (zwei Brüder) waren jeweils an zwei Firmen (Personengesellschaften) beteiligt. Im Jahr 2020 erfolgte eine Auseinandersetzung i.R. einer Realteilung. Nun stehen auf beiden Seiten noch Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, welche gegenseitig aufgerechnet werden sollen. Diese Forderungen/Verbindlichkeiten entstanden u.a. durch Gewinne/Verluste aus Vorjahren. Die Vereinbarungen hierzu wurden entworfen. Es wurden hierbei die Zahlen aus der Handelsbilanz zugrundegelegt. Die steuerrechtlichen Zahlen weichen hierzu jedoch ab (aufgrund unterschiedlicher Abschreibungen in den Vorjahren). Frage: Was passiert mit der Differenz? Wie ist diese zu behandeln?
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