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§ 17 EStG,Veräußerungsentgelt,Kapitalrücklage

Wir haben einen Mandanten, der mit 80 % an einer GmbH beteiligt ist. Jetzt veräußert er einen Teil der Beteiligung in Höhe von 29 % an einen anderen Gesellschafter, und der Veräußerungspreis soll als Kapitalrücklage des Veräußerers in der Gesellschaft bleiben. Die GmbH wurde im September 2015 gegründet und die Anteilsveräußerung erfolgte im April 2018. Wird in diesem Fall ein Veräußerungsgewinn versteuert? Zählt die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten? Kann der Veräußerungsgewinn in eine §-6b-EStG-Rücklage eingestellt werden?
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